Ist die FZul im Jahr 2024 noch attraktiver geworden?
Kürzlich wurde das Wachstumschancengesetz verabschiedet, das auch die Forschungszulage weiter stärkt:
🏭 CAPEX sind nun förderfähig: Abschreibungen auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens können ab dem 01.01.2024 im FZul-Antrag berücksichtigt werden.
💸 FZul-Bemessungsgrundlage steigt auf 10 Mio. € pro Jahr: Die maximale Bemessungsgrundlage für Aufwendungen im Haushaltsjahr 2024 steigt von 4 Mio. € auf 10 Mio. €
📈 Besondere Förderung für Start-ups und Scale-Ups: Die Förderquote für Start-ups und Scale-ups steigt von 25% auf 35%.
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Full Story
Mit der Verkündung des Wachstumschancengesetzes am 27. März 2024 hat die Bundesregierung ihr Engagement für Investitionen in Innovationen in Deutschland verstärkt. Das Gesetz stärkt die Forschungszulage (FZul) deutlich. Die wichtigsten Änderungen sind im Folgenden zusammengefasst:
🏭 CAPEX nun auch förderfähig
Mit dem Wachstumschancengesetz sind nun erstmalig auch CAPEX förderfähig. Ab Anfang 2024 ist die Abschreibung auf Anschaffungs- und Herstellungskosten von CAPEX förderfähig. Die Güter müssen nach dem 27.März 2024 angeschafft oder hergestellt werden und ausschließlich für den eigenen Betrieb im jeweiligen FuE-Vorhaben genutzt werden.
💸 Bemessungsgrundlage grundlegend erhöht
Für Kosten, die ab dem 27. März 2024 anfallen, wird die Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. € pro Jahr erhöht. Für Kosten, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 26. März 2024 anfallen, gilt weiterhin eine jährliche Bemessungsgrundlage von 4 Mio. €. Dies ist die zweite Erhöhung der Bemessungsgrundlage, die ursprünglich auf 2 Mio. € pro Jahr festgelegt war.
📈 Besonderer Vorteil für Start-Ups und Scale-Ups
Während die Förderquote für Firmen im Allgemeinen weiterhin 25 % der FZul Bemessungsgrundlage beträgt, erhöht sich der Prozentsatz für Start-Ups und Scale-Ups von 25% auf 35 %. Die Unternehmen müssen dabei die Bedingungen der offiziellen EU-Verordnung zur KMU-Definition erfüllen, z.B. weniger als 250 Beschäftigte und ein Umsatz von maximal 50 Mio. €.
🔬 Externe Forschung kann höher angerechnet werden
Häufig werden FuE-Aktivitäten ganz oder teilweise von externen Anbietern durchgeführt. Die Kosten für solche Auftragsforschung sind im Rahmen des FZul ebenfalls förderfähig und konnten bisher mit 60 % der in der Bemessungsgrundlage angefallenen Kosten angerechnet werden. Der förderfähige Anteil wurde nun auf 70 % erhöht. Das bedeutet, dass nun auch höhere externe Forschungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden können.
💪 Erhöhung der Pauschale für Einzelunternehmer
Bisher wurde die Eigenleistung von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern ohne Arbeitsvertrag mit einem Pauschalbetrag von 40 € pro Stunde in der Bemessungsgrundlage berechnet. Mit dem neuen Gesetz wird dieser Pauschalbetrag auf 70 € pro Arbeitsstunde erhöht. Maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche können als anrechenbare Kosten berücksichtigt werden. Dies entspricht einer Erhöhung von 83 Tsd. € auf 146 Tsd. € pro Jahr. Die Obergrenze für den Gesamtbetrag der förderfähigen Kosten für Einzelunternehmer oder Gesellschafter ohne Arbeitsvertrag bleibt bei 200 Tsd. € innerhalb von drei Jahren.
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